Freitag, Mai 27, 2005

Rechtsschutz oder Verschwendung

Regelmäßig spielt sich Ulf J. Froitzheim zum Hüter des guten Tons und dem Retter des Journalismus auf. Da ist es ziemlich peinlich, falls ein Gericht daran Zweifel kund tut. So muss Ulf künftig 2500 € an Herrn Conen je Wiederholungsfall überweisen, falls er nochmals behauptet, Herr Conen sei ein asoziales Subjekt oder gar ein Steuerflüchtling.

Herr Conen ist Fernsehjournalist und war war lange Jahre Reporter, Autorund Produzent des ZDF-Politikmagazins „Frontal. Außerdem produziert er für die Atomindustrie PR-Filme. Sein Firmensitz ist Berlin und sein Steuersitz Deutschland. Lediglich ein Landhaus mit ausgedehnten Ländereien in Frankreich dient ihm zur Entspannung. Diese Informationen wären einfach zu recherchieren gewesen.

Miserable Recherche, üble Nachrede und falsche Tatsachenbehauptung dienten Ulf Froitzheim als Basis für seine Werke. So mußte Ulf auch zurücknehmen, dass Herrn Conen für seine Teilnahme an einer BJV-Veranstaltung Geld zugesagt worden wäre oder er dies verlangt hätte.

Wörtlich schrieb Ulf Froitzheim „auch nur die Reise aus dem Elsass nach München zu bezahlen, geschweige denn Hotel und Honorar für seinen Auftritt, könnte man ... gut und gerne als Veruntreuung von Mitgliedsbeiträgen bezeichnen“. Selbiges sollte man eher der Verbandsführung vorwerfen, falls man Herrn Froitzheim für den Prozess Rechtsschutz gewährt haben sollte.

Herr Conen wollte den übereifrigen Redakteur auf Tagelohnbasis nicht in den finanziellen Ruin treiben und verlangte nur die Rücksendung einer Unterlassungserklärung und nahm zur Schonung des Delinquenten nicht einmal anwaltliche Hilfe in Anspruch. Eine Briefmarke und eine Unterschrift hätten das Problem aus der Welt geschafft.

Nur welcher Teufel hat Ulf geritten, dass er einen Anwalt aus dem Hinterhof eingeschaltet hat? Dieser hatte bei der Verhandlung in München nicht viel mehr beizutragen, wie das Eingeständnis des Fehlverhaltens von Ulf Froitzheim. Der Vergleich wurde von beiden Seiten angenommen.

Natürlich hat sich der Anwalt gelohnt. So wurde der Streitwert von 30.000 € auf 22.500 gesenkt und falls Ulf nochmals falsche Aussagen über die Spesen machen sollte, so kann er dies ohne Strafzahlung an Conen tun. Die Kosten für diesen unsinnigen und überflüssigen Prozess dürften sich auf 5000-6000 € für Ulf, respektive den BJV, belaufen.

Es verbleibt die Frage, ob der Verband diese Rechnung wirklich bezahlen will. Nach meiner Auffassung fehlten für den Rechtsschutz die Chance auf Erfolg und der Wille sich zu verteidigen. Hoffentlich müssen die Mitglieder jetzt nicht die Rechnung bezahlen.

Der Ehrenrat - ein seltsames Gremium

Es scheint nicht zu den Tugenden des Ehrenrates zu gehören, ein faires Verfahren durchzuführen. Die Grundsätze unseres rechtsstaatlichen System werden mit den Füßen getreten. Die Einsicht in die Beweismittel und Recht auf richterliches Gehör empfindet man als überflüssig.

Wie in meinem Verfahren verzichtet man auch hier großzügig auf die Herausgabe von Namen und Unterlagen. Die Vorwürfe unbekannter Antragsteller werden in Erzählform parteiisch vorgetragen und bereits im Tenor des Schriftverkehrs ist die Vorverurteilung bereits deutlich zu hören. Da wäre es doch einfacher auf einen Schauprozess im Stile chinesischer Spezialisten für Menschenrechte zu verzichten und das Urteil ohne Umwege durch die Geschäftsführerin vollstrecken zu lassen.

Walther Bruckschens Stellungnahme:

BJV-Ehrenrat
über Bayerischer Journalisten-Verband e.V.
Seidlstraße 8
80335 München

27.05.05

In Sachen
Unbekannter Antragsteller
- Antragsteller -

gegen

Walther Bruckschen
Hofangerstr. 77 a
81735 München
- Antragsgegner -

wegen

Ausschluss aus dem Verein “Bayerischer Journalisten-Verband e. V."

wird auf die Mitteilung des Ehrenrats vom 24. Mai 2005 wie folgt Stellung genommen.

1. Die Mitteilung, Herr Arnulf Thiemel habe einen Ausschlussantrag gestellt, ist nicht hinreichend. Herr Thiemel ist hier unbekannt. Für die Ausübung der Verfahrensrechte des Antragsgegners genügt die bloße Namensangabe nicht; zu der geschuldeten Benennung gehören mindestens die Anschrift und Angaben zur hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit. Die Person des Antragstellers muss zweifelsfrei identifizierbar sein. Es muss u. a. prüfbar sein, ob der Benannte antragsberechtigt ist. Dem Antragsgegner sind demnach zunächst die Anschrift sowie Bestätigungen über die Mitgliedschaft des Antragstellers im BJV im Zeitpunkt der Antragstellung vorzulegen.

2. Unter dem 23. Mai 2005 hat der Ehrenrat u. a. mitgeteilt, er werde sich mit “den Anträgen auf Ausschluss" - also mit mindestens zweien ­ “befassen". Nur einen Tag später, am 24. Mai 2005, berichtet derselbe Ehrenrat über nur einen Antrag. Der Antragsgegner fordert nachdrücklich Aufklärung über die offenbare Unstimmigkeit, die sehr merkwürdig berührt. Der Antragsgegner fordert die Benennung aller Antragsteller.

3. Der Antragsgegner verweist auf seine schon vorliegenden Anträge, die bekräftigt werden, und fordert abermals die Vorlage aller Original-Anträge. Gegenstand eines rechtsstaatlichen Verfahrens können nicht unüberprüfbare Erzählungen über Anträge, sondern nur die Anträge selbst sein. Das auch im vereinsrechtlichen Verfahren zwingend zu beachtende Recht des Antragsgegners auf rechtliches Gehör kann nur in voller Kenntnis aller Anträge ausgeübt werden. Der Antragsgegner weiß weiterhin nicht, welche Vorwürfe offenbar mehrere Antragsteller gegen ihn beim Ehrenrat erhoben haben; gegen unbekannte Vorwürfe kann sich der Antragsgegner nicht verteidigen. Der Antragsgegner wird unter Inanspruchnahme einer der Sache angemessenen Frist Stellung nehmen, wenn ihm alle Anträge nebst Anlagen und sonstigen verfahrensbezogenen Unterlagen vollständig bekannt sind.

4. Der Antragsgegner weist die von keiner Rechtskenntnis getrübte Vorstellung des Ehrenrats zurück, die Benennung der Antragsteller könne von deren Einverständnis abhängig gemacht werden. Die sich daraus ergebende Folgerung, dass Geheimverfahren aufgrund nicht zurechenbarer Denunziationen ­ was im Deutschland der willigen Vollstrecker ja Tradition hat ­ im Bayerischen Journalisten-Verband (wieder) möglich sind, verdient es, öffentlich gemacht zu werden. Auch ein vereinsrechtliches Verfahren muss rechtsstaatlichen Kriterien genügen.

5. Es verbleibt bei der diesseitigen Darstellung des Telefongesprächs mit dem Vorsitzenden des Ehrenrats. Diese steht im übrigen nicht im Widerspruch zu dessen Darstellung vom 24. Mai 2005.

6. In der Mitteilung des Ehrenrats vom 24. Mai 2005 wird ausgeführt, die Namen von Antragstellern hätten erst genannt werden sollen, “wenn geklärt sei, ob das den Regeln entspricht." Es muss sich demnach um “Regeln" handeln, die schon existiert haben. Es wird Auskunft über diese “Regeln" verlangt, die hier unbekannt sind. Es kann nicht hingenommen werden, dass das Verfahren von “Regeln" bestimmt wird, die gegenüber dem Antragsgegner geheimgehalten werden. Die “Regeln" sind vorzulegen. Weiter ist mitzuteilen, wer die “Regeln³ wann beschlossen hat.

7. In der Mitteilung des Ehrenrats vom 24. Mai 2005 wird ausgeführt, der Ehrenrat habe “grundsätzlich entschieden, dass Namen von Antragstellern dann genannt werden, wenn der oder die Antragsteller damit einverstanden sind." Es ist ­ unbeschadet der Rechtswidrigkeit der Geheimhaltung von Antragstellern ­ nicht ersichtlich, ob und ggf. wodurch der Ehrenrat zu einer solchen Entscheidung in einem laufenden Verfahren ermächtigt ist. Der Antragsgegner fordert die Benennung der Ermächtigungsnorm.

8. Dem Ehrenrat wurde zeitgleich mit dem Verlangen, die Antragsteller zu benennen, auch der Antrag vorgelegt, die Anträge nebst Anlagen und sonstige in das Verfahren eingeführte Dokumente nach hier mitzuteilen. Der Ehrenrat, der ja “mittlerweile" getagt haben soll, darf Erklärungen und Anträge des Antragsgegners nicht ignorieren und mit Schweigen übergehen. Der Antragsgegner fordert nachdrücklich, über seinen Antrag zu entscheiden oder die Hinderungsgründe mitzuteilen.

9. In der zur Verfügung gestellten “Geschäftsordnung des Ehrenrates" heißt es, diese sei in Ergänzung von § 25 der BJV-Satzung ergangen. Jedoch existiert in der Satzung kein § 25; die BJV-Satzung hat nur 24 Paragraphen. Dies begründet Zweifel an der Anwendbarkeit der Geschäftsordnung. Unbeschadet dessen kann sich der Ehrenrat in einer Geschäftsordnung nicht Befugnisse zuweisen, die die Satzung nicht vorsieht.

10. Die Satzung ermächtigt den Ehrenrat nicht, Mitglieder aus dem Verein auszuschließen; er hat lediglich “Vorgänge" zu “überprüfen" (vergl. § 16 Abs. 1 BJV-Satzung).

Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. Nichtberührtes bzw. unbekanntes gegnerisches Vorbringen wird bestritten.

Walther Bruckschen

Donnerstag, Mai 26, 2005

65 Fragen und ein paar Antworten

Auf dem Verbandstag hat die BJV-Führung die Antworten auf Walther Bruckschens Fragenkatalog ausgelegt. Nicht alle Antworten sind so verständlich ausformuliert, wie es möglich gewesen wäre. Möglicherweise sollte dies einige Dinge in besserem Licht erscheinen lassen.

Heute will ich mich einmal den Fragen 1-19 widmen.
So hat der außerordentliche Verbandstag in Frankfurt 17.285,73 € gekostet und es wurden 2004 vom BJV 10.000 € Anschubfinanzierung an die neuen Verbände bezahlt. Ab 2005 zahlen die Mitglieder 0,60 € pro Monat als Darlehen an Berlin und Brandenburg (neu). Das klingt sicher besser, wie rund 60.000 € im Jahr durch Bayern alleine oder rund 300.000 € durch alle Mitglieder des DJV. Das es sich um ein Darlehen handelt, muss bezweifelt werden, da ja bereits in der Antwort auf Frage 7 steht, der BJV hat keine Forderungen gegen Dritte. Anders kann man das nur lesen, falls die neuen Landesverbände zu Bayern gehören sollten oder es sich bei der Bezeichnung Darlehen nicht um die Wahrheit handelt.

Das bestätigt sich auch in den folgenden Antworten. "Der DJV sei keine Bank", "solidarische Mitfinanzierung", "Anschubfinanzierung" und "der DJV hat keine Sicherheiten für den Kredit erhalten" bestätigen die Befürchtungen, dass der BJV diese Gelder nie wieder sehen wird. "Hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung wurde vereinbart, in einem Jahr im DJV-Gesamtvorstand darüber zu beraten" zeigt auch, dass es derzeit noch an Konzept und Vision für die Zukunft des DJV und der neu gegründeten Landesverbände fehlt.

Es ist sehr erfreulich, dass keine Kosten des Rechtsstreites zwischen DJV und Berlin/Brandenburg im Etat enthalten sind, da ja der BJV nicht Prozesspartei ist. 147.000 € Gerichtskosten aus den bereits verlorenen Verfahren belasten daher vorerst nur den Etat des DJV. Welche Leistungen gekürzt werden, steht noch in den Sternen. Vielleicht wird es statt Leistungskürzungen aber auch nur eine Erhöhung der Zahlungen an den DJV. Es ist nich möglich Hunderttausende Euros einfach auszugeben, ohne dass es Auswirkungen auf die Mitglieder hat.

Natürlich will ich dem BJV keine Vorwürfe wegen des Ausschlusses von 2 Landesverbänden machen oder über die fragwürdigen Rechtsstreitigkeiten des DJV lamentieren. Es geht hier nur um den Umgang mit den Mitteln und der ehrlichen Information der Mitglieder über deren Verwendung.

Geschickte Formulierungen dienen hier nur zur Desinformation der Mitglieder. Warum sagt man nicht einfach, dass man die Herrn Witt, Kulpock und Conen nicht ausstehen kann und die Mitglieder die Rechnung für diese Animositäten zu bezahlen haben. Wahrscheinlich hat man einfach nur eine Abneigung und keine Argumente.

Das kenne ich ja bereits aus diversen Ausschlussverfahren. Man will keine Mitglieder, die eine abweichende Meinung haben und diese auch noch offensiv vertreten.

Zur Erinnerung die Fragen 1-21

1. Wie ist es zu erklären, dass sich in den „Erläuterungen zur Abrechnung 2004“ (abgesehen von nicht bezifferten Kosten für den außerordentlichen DJV-Verbandstag in Frankfurt am Main) keine Hinweise auf Kosten finden, die in Zusammenhang mit der Unterstützung der neuen Verbände in Berlin und Brandenburg und mit den zahlreichen Gerichtsverfahren stehen?

2. Welche Geld- und Sachmittel hat der BJV im Jahre 2004 aufgewendet, die ohne den Ausschluss der Landesverbände Berlin und Brandenburg und ohne die Gründung neuer Landesverbände nicht angefallen wären? Auf welchen Buchhaltungskonten wurden die Aufwendungen verbucht? (Hierzu wird Einblick in alle relevanten Unterlagen verlangt)

3. Welche Geld- und Sachmittel hat der BJV im Jahre 2005 aufgewendet, die ohne den Ausschluss der Landesverbände Berlin und Brandenburg und ohne die Gründung neuer Landesverbände nicht angefallen wären? Auf welchen Buchhaltungskonten wurden die Aufwendungen verbucht? (Hierzu wird Einblick in alle relevanten Unterlagen verlangt)

4. Wurden Aufwendungen in beiden Jahren, die im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Landesverbände Berlin und Brandenburg und der Gründung neuer Landesverbände stehen, getrennt von den ursprünglich etatisierten (z.B. auf besonderen Buchhaltungskonten) verbucht?

5. Wurden ursprünglich etatisierte Aufwendungen während des Haushaltsvollzugs in solche für den Ausschluss der Landesverbände Berlin und Brandenburg und die Gründung neuer Landesverbände umgewidmet bzw. erzielte Einsparungen nicht ausgewiesen, sondern in das „Projekt Berlin-Brandenburg“ umgelenkt? Wurden also die von der Mitgliederversammlung genehmigten Finanzmittel ausschließlich für die genehmigten Zwecke verwendet? (Hierzu wird Einblick in alle relevanten Unterlagen verlangt)

6. Wie lautet die Bezeichnung des Kontos 3001 der Buchhaltung? Zu welcher Kontenart gehört das Konto?

7. Welche Forderungen hat der BJV derzeit gegen welche Dritte? (Hierzu wird Einblick in alle relevanten Unterlagen verlangt)

8. Ist der Beschluss des DJV-Gesamtvorstands vom 17./18. Januar 2005 die einzige (rechtliche?) Grundlage für das den so genannten neuen Landesverbänden gewährte zinslose Darlehen von 60.000 Euro?

9. Aufgrund welcher Bestimmung der Satzung des DJV ist in dessen Gesamtvorstand über die Darlehen beschlossen worden? Erwächst aus dem Beschluss für den BJV eine rechtliche Verpflichtung?

10. Aufgrund welcher Bestimmung der BJV-Satzung waren die Vertreter des BJV in der Gesamtvorstandssitzung des DJV am 17./18. Januar 2005 ermächtigt, den BJV zur Ausreichung eines 60.000-Euro-Darlehens an Dritte zu verpflichten? Welcher Art ist die Verpflichtung (schriftlicher Vertrag, mündliche Zusage, etc.)? Welche Vertreter des BJV waren bei der genannten DJV-Sitzung anwesend? (Hierzu wird Einblick in alle relevanten Unterlagen verlangt)

11. Wie ist es zu erklären, dass vor der Darlehens-Verpflichtung im Gesamtvorstand des DJV kein Gremium des BJV, insbesondere nicht der BJV-Gesamtvorstand, mit der Darlehensgewährung befasst und um Entscheidung bzw. Bindungsermächtigung gebeten wurde?

12. Wie ist es zu erklären, dass auch nach der am 17./18. Januar 2005 eingegangenen Verpflichtung keine Befassung mit der Sache insbesondere im BJV-Gesamtvorstand erfolgte?

13. Ist der Darlehensbetrag von 60.000 Euro schon abgeflossen? Wenn ja: Wann und an wen in welchem (Teil-) Betrag? Wenn nein: Wann soll die Zahlung erfolgen? (Hierzu wird Einblick in alle relevanten Unterlagen verlangt)

14. Trifft es zu, dass die Auszahlung des/der Darlehen nicht an die so genannten neuen Landesverbände, sondern an den DJV-Landesverband Baden-Württemberg erfolgt? Wenn ja: Warum? (Hierzu wird Einblick in alle relevanten Unterlagen verlangt)

15. Hat der Darlehensgeber BJV die bei Krediten üblichen Sicherheiten erhalten? Wenn ja: Welche Sicherheiten sind das? Wie hat sich der BJV über deren Werthaltigkeit und Verwertbarkeit vergewissert? Wenn nein: Warum wurde auf Sicherheiten verzichtet? (Hierzu wird Einblick in alle relevanten Unterlagen verlangt)

16. Welche Vereinbarungen wurden mit wem über die Rückzahlung der Darlehen getroffen? Wann spätestens wird der Darlehensbetrag von 60.000 Euro vollständig an den BJV zurückgeflossen sein? (Hierzu wird Einblick in alle relevanten Unterlagen verlangt)

17. Auf welchen Betrag in Euro verzichtet der BJV unter Zugrundelegung der vereinbarten Laufzeit dadurch, dass er das/die Darlehen zinslos gewährt? Welcher Betrag ergibt sich nach Aufzinsung?

18. Welche Vorkehrungen hat der BJV zur Vermögenssicherung für den Fall der Insolvenz der Darlehensnehmer getroffen? (Hierzu wird Einblick in alle relevanten Unterlagen verlangt)

19. Wie ist es zu erklären, dass im Haushalt 2005 Aufwendungen für Rechtsverfolgungskosten bzw. Umlagen des Bundesverbands im Zusammenhang mit dem Komplex Berlin-Brandenburg trotz dahingehender Beschlüsse des DJV-Verbandstags in Hannover nicht vorkommen? Rechnet der BJV damit, von den Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzungen vollständig verschont zu bleiben?

20. Aufgrund welcher Ermächtigung durch die Satzung hat welches Gremium des BJV 20.000 Euro als „Anschubfinanzierung“ für das „Bildportal“ zur Verfügung gestellt? (Hierzu wird Einblick in alle relevanten Unterlagen verlangt)

21. Ist das Geld bereits geflossen, ggf. teilweise? Wenn ja: An wen?

Montag, Mai 23, 2005

Ausschlussverfahren

Währen man das Ausschlussverfahren gegen mich bereits vor der Mitgliederversammlung angestrengt hatte, traf es Walther Bruckschen dannach. Er hatte seine Mitgliedsrechte wahrgenommen und Anträge eingereicht und Fragen aufgeworfen.

Da beide Verfahren noch laufen, will ich mich vorerst nicht dazu äußern. Die Verfahren sprechen für sich. Bevor man sich mit Andersdenkenden auseinandersetzt, versucht man sie loszuwerden. Einige Funktionäre bedauern sicherlich, dass es im BJV keine Todesstrafe für das Äußern einer eigenen Meinung gibt.

Ich bedauere es zutiefst, dass eine schwere Erkrankung eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert hat. Es wäre mir eine große Freude gewesen meine Meinung dort zu vertreten.

Übrigens bin ich weiterhin Mitglied im BJV und amtierender Vorsitzender der Fachgruppe Online Journalismus. Damit sollten auch einige Gerüchte vom Tisch sein.

Grafikcounter