Freitag, Mai 27, 2005

Der Ehrenrat - ein seltsames Gremium

Es scheint nicht zu den Tugenden des Ehrenrates zu gehören, ein faires Verfahren durchzuführen. Die Grundsätze unseres rechtsstaatlichen System werden mit den Füßen getreten. Die Einsicht in die Beweismittel und Recht auf richterliches Gehör empfindet man als überflüssig.

Wie in meinem Verfahren verzichtet man auch hier großzügig auf die Herausgabe von Namen und Unterlagen. Die Vorwürfe unbekannter Antragsteller werden in Erzählform parteiisch vorgetragen und bereits im Tenor des Schriftverkehrs ist die Vorverurteilung bereits deutlich zu hören. Da wäre es doch einfacher auf einen Schauprozess im Stile chinesischer Spezialisten für Menschenrechte zu verzichten und das Urteil ohne Umwege durch die Geschäftsführerin vollstrecken zu lassen.

Walther Bruckschens Stellungnahme:

BJV-Ehrenrat
über Bayerischer Journalisten-Verband e.V.
Seidlstraße 8
80335 München

27.05.05

In Sachen
Unbekannter Antragsteller
- Antragsteller -

gegen

Walther Bruckschen
Hofangerstr. 77 a
81735 München
- Antragsgegner -

wegen

Ausschluss aus dem Verein “Bayerischer Journalisten-Verband e. V."

wird auf die Mitteilung des Ehrenrats vom 24. Mai 2005 wie folgt Stellung genommen.

1. Die Mitteilung, Herr Arnulf Thiemel habe einen Ausschlussantrag gestellt, ist nicht hinreichend. Herr Thiemel ist hier unbekannt. Für die Ausübung der Verfahrensrechte des Antragsgegners genügt die bloße Namensangabe nicht; zu der geschuldeten Benennung gehören mindestens die Anschrift und Angaben zur hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit. Die Person des Antragstellers muss zweifelsfrei identifizierbar sein. Es muss u. a. prüfbar sein, ob der Benannte antragsberechtigt ist. Dem Antragsgegner sind demnach zunächst die Anschrift sowie Bestätigungen über die Mitgliedschaft des Antragstellers im BJV im Zeitpunkt der Antragstellung vorzulegen.

2. Unter dem 23. Mai 2005 hat der Ehrenrat u. a. mitgeteilt, er werde sich mit “den Anträgen auf Ausschluss" - also mit mindestens zweien ­ “befassen". Nur einen Tag später, am 24. Mai 2005, berichtet derselbe Ehrenrat über nur einen Antrag. Der Antragsgegner fordert nachdrücklich Aufklärung über die offenbare Unstimmigkeit, die sehr merkwürdig berührt. Der Antragsgegner fordert die Benennung aller Antragsteller.

3. Der Antragsgegner verweist auf seine schon vorliegenden Anträge, die bekräftigt werden, und fordert abermals die Vorlage aller Original-Anträge. Gegenstand eines rechtsstaatlichen Verfahrens können nicht unüberprüfbare Erzählungen über Anträge, sondern nur die Anträge selbst sein. Das auch im vereinsrechtlichen Verfahren zwingend zu beachtende Recht des Antragsgegners auf rechtliches Gehör kann nur in voller Kenntnis aller Anträge ausgeübt werden. Der Antragsgegner weiß weiterhin nicht, welche Vorwürfe offenbar mehrere Antragsteller gegen ihn beim Ehrenrat erhoben haben; gegen unbekannte Vorwürfe kann sich der Antragsgegner nicht verteidigen. Der Antragsgegner wird unter Inanspruchnahme einer der Sache angemessenen Frist Stellung nehmen, wenn ihm alle Anträge nebst Anlagen und sonstigen verfahrensbezogenen Unterlagen vollständig bekannt sind.

4. Der Antragsgegner weist die von keiner Rechtskenntnis getrübte Vorstellung des Ehrenrats zurück, die Benennung der Antragsteller könne von deren Einverständnis abhängig gemacht werden. Die sich daraus ergebende Folgerung, dass Geheimverfahren aufgrund nicht zurechenbarer Denunziationen ­ was im Deutschland der willigen Vollstrecker ja Tradition hat ­ im Bayerischen Journalisten-Verband (wieder) möglich sind, verdient es, öffentlich gemacht zu werden. Auch ein vereinsrechtliches Verfahren muss rechtsstaatlichen Kriterien genügen.

5. Es verbleibt bei der diesseitigen Darstellung des Telefongesprächs mit dem Vorsitzenden des Ehrenrats. Diese steht im übrigen nicht im Widerspruch zu dessen Darstellung vom 24. Mai 2005.

6. In der Mitteilung des Ehrenrats vom 24. Mai 2005 wird ausgeführt, die Namen von Antragstellern hätten erst genannt werden sollen, “wenn geklärt sei, ob das den Regeln entspricht." Es muss sich demnach um “Regeln" handeln, die schon existiert haben. Es wird Auskunft über diese “Regeln" verlangt, die hier unbekannt sind. Es kann nicht hingenommen werden, dass das Verfahren von “Regeln" bestimmt wird, die gegenüber dem Antragsgegner geheimgehalten werden. Die “Regeln" sind vorzulegen. Weiter ist mitzuteilen, wer die “Regeln³ wann beschlossen hat.

7. In der Mitteilung des Ehrenrats vom 24. Mai 2005 wird ausgeführt, der Ehrenrat habe “grundsätzlich entschieden, dass Namen von Antragstellern dann genannt werden, wenn der oder die Antragsteller damit einverstanden sind." Es ist ­ unbeschadet der Rechtswidrigkeit der Geheimhaltung von Antragstellern ­ nicht ersichtlich, ob und ggf. wodurch der Ehrenrat zu einer solchen Entscheidung in einem laufenden Verfahren ermächtigt ist. Der Antragsgegner fordert die Benennung der Ermächtigungsnorm.

8. Dem Ehrenrat wurde zeitgleich mit dem Verlangen, die Antragsteller zu benennen, auch der Antrag vorgelegt, die Anträge nebst Anlagen und sonstige in das Verfahren eingeführte Dokumente nach hier mitzuteilen. Der Ehrenrat, der ja “mittlerweile" getagt haben soll, darf Erklärungen und Anträge des Antragsgegners nicht ignorieren und mit Schweigen übergehen. Der Antragsgegner fordert nachdrücklich, über seinen Antrag zu entscheiden oder die Hinderungsgründe mitzuteilen.

9. In der zur Verfügung gestellten “Geschäftsordnung des Ehrenrates" heißt es, diese sei in Ergänzung von § 25 der BJV-Satzung ergangen. Jedoch existiert in der Satzung kein § 25; die BJV-Satzung hat nur 24 Paragraphen. Dies begründet Zweifel an der Anwendbarkeit der Geschäftsordnung. Unbeschadet dessen kann sich der Ehrenrat in einer Geschäftsordnung nicht Befugnisse zuweisen, die die Satzung nicht vorsieht.

10. Die Satzung ermächtigt den Ehrenrat nicht, Mitglieder aus dem Verein auszuschließen; er hat lediglich “Vorgänge" zu “überprüfen" (vergl. § 16 Abs. 1 BJV-Satzung).

Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. Nichtberührtes bzw. unbekanntes gegnerisches Vorbringen wird bestritten.

Walther Bruckschen

Grafikcounter